Steuergestaltung
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Rücktrittsvorbehalt schützt Schenkungen nicht automatisch
Ein Erbvertrag kann den eingesetzten Erben stärker binden und schützen als ein gewöhnliches Testament. Der Bundesgerichtshof hat nun geklärt, welche Bedeutung ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht für lebzeitige Schenkungen hat.
Der Erblasser hatte sich im Erbvertrag ein Recht zum Rücktritt vorbehalten, dieses jedoch nicht ausgeübt. Später verschenkte er Vermögen an einen Dritten. Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob der Vertragserbe wegen des Rücktrittsvorbehalts von vornherein keinen Schutz mehr gegenüber solchen Schenkungen hatte.
Der BGH verneinte dies. Allein ein vereinbartes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht beseitigt die geschützte Erberwartung nicht. Ein Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten nach § 2287 BGB kann daher weiterhin in Betracht kommen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Schenkung zurückgefordert werden kann. Entscheidend sind unter anderem Inhalt des Erbvertrags und die Gründe für die Schenkung. Größere Vermögensübertragungen sollten bei bestehenden Erbverträgen deshalb vorab rechtlich geprüft werden.
Quelle: BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026, IV ZR 256/25
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