Steuergestaltung
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Übersehener Betriebsprüfungsbericht kann Bescheidkorrektur rechtfertigen
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 129 AO berichtigen durfte, weil ein bereits vorliegender Betriebsprüfungsbericht bei der Erstveranlagung schlicht übersehen worden war. Für die Klägerin blieb die Klage daher ohne Erfolg.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Streitpunkt war, ob das Finanzamt den ursprünglichen Bescheid nachträglich ändern durfte, um die Feststellungen einer zuvor abgeschlossenen Betriebsprüfung umzusetzen.
Entscheidung
Das Gericht bejahte die Voraussetzungen des § 129 AO. Nach Ansicht des Senats handelte es sich nicht um eine neue rechtliche Bewertung, sondern um ein mechanisches Versehen: Der Betriebsprüfungsbericht sei bei der Erstveranlagung nicht ausgewertet worden.
Für die Praxis ist wichtig: Auch ein übersehener Prüfungsbericht kann eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ermöglichen. Entscheidend ist, dass keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum oder eine bewusste abweichende Entscheidung vorliegen.
Das Urteil zeigt, dass § 129 AO im Steuerverfahren durchaus weit reichen kann. Steuerpflichtige sollten deshalb Bescheide genau prüfen, wenn Betriebsprüfungsfeststellungen erst später umgesetzt werden.
Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.2.2026, Az. 11 K 379/22
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