Steuergestaltung
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Kaufpreis maßgeblich bei Erbschaftsteuerbewertung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem stichtagsnahen Verkauf von Grundstücken der erzielte Kaufpreis Vorrang vor Gutachtenwerten bei der Bewertung für die Erbschaftsteuer hat. Dies gilt gemäß § 198 BewG für den gemeinen Wert des Grundbesitzes.
Im konkreten Fall verkaufte der Erbe gemischt genutzte Mehrfamilienhäuser neun Monate nach dem Bewertungsstichtag 00.00.2020 für insgesamt 900.000 EUR. Sachverständigengutachten (IHK) ergaben deutlich niedrigere Werte von 210.000 EUR bzw. 305.000 EUR, während das Finanzamt Ertragswerte von 290.834 EUR / 405.006 EUR und den höheren Verkaufspreis ansetzte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Marktpreis den gemeinen Wert am zuverlässigsten widerspiegelt, Gutachten hingegen nur Schätzungen sind. Auch Marktstiege (+ 15 %) oder Sanierungsaufwand (~ 100.000 EUR) mindern den Kaufpreis nicht ausreichend, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Erben sollten bei zeitnahem Verkauf den Kaufpreis als maßgeblich erwarten, denn Gutachten allein führen selten zu niedrigeren Werten.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BG
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